ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Eisen Astner Inh. Barbara Bichler e.K.

Brentenstr. 2, 83734 Hausham | Tel.: +49 (0)8026/95760 | Fax: +49 (0)8026/957620 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

1. Geltung der Bedingungen
Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingung des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Bestellungen werden mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2 Warenangebote in unserem Online-Shop stellen keine Angebote auf Vertragsschluss dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben, an welches der Kunde drei Wochen gebunden ist. In diesem Fall ist der Vertrag erst geschlossen, wenn wir den Auftrag schriftlich oder per E-Mail bestätigen, die Ware liefern, den Kunden zur Zahlung auffordern.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen (technische Änderungen vorbehalten) sind branchenübliche Näherungswerte, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.4 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, z. B. Zeichnungen, Muster u. ä.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, was der Fall ist, wenn wir ein Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
2.6 Soweit zwischen uns und dem Kunden ein Dauerbelieferungsverhältnis besteht, so sind wir nicht zur Annahme von Einzelverträgen verpflichtet. Wir übernehmen in keinem Fall eine Belieferungsverpflichtung. Sollte sich indes aus einer schriftlichen Individualvereinbarung ausdrücklich eine Belieferungsverpflichtung ergeben, so sind wir auch in diesem Fall berechtigt, die Annahme eines Auftrags abzulehnen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zu befürchten oder eingetreten ist.

3. Preisstellung
3.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung. Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führen wir Verrechnungskonten. Ein evtl. offener Saldo wird dem Kunden oder Spediteur bei Bedarf mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos behalten wir uns vor, den entsprechenden Gegenwert in Rechnung zu stellen. Ebenso verpflichten wir uns zum Ausgleich gegenüber unserem Kunden.
3.3 Tritt eine wesentliche Änderung der Material-, Logistik- oder Energiekosten sowie sonstiger Fremdkosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung und Nachweis dieser Faktoren zu verlangen. Stimmt der Kunde der Preisanpassung nicht zu, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferzeit ist unverbindlich; sie gilt ab Auftragserhalt bis zum Verlassen des Werkes. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, bedürfen der Schriftform.
4.2 Falls eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen weitergehende Rechte geltend machen. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn der Kunde sich bei Abschluss des Vertrages den Rücktritt für den Fall der Nichteinhaltung des verbindlichen Liefertermins vorbehalten hat. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, bezüglich des Verzuges ist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen. Das gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, uns fallen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Wir werden uns bemühen, dem Kunden Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Mehr- oder Minderlieferung
Von Waren, die auftragsbezogen gefertigt werden, gelten bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung als genehmigt. Die Lieferung von Lagerware erfolgt zu den angegebenen Verpackungseinheiten.

6. Versand / Gefahrtragung
6.1 Versenden wir Ware auf Wunsch des Kunden, bleibt uns die Wahl des Versandweges sowie der Beauftragung eines Spediteurs vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware (geladen ruhend LKW) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Personen auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen sowie frachtfreien Lieferungen. Eine vereinbarte Lieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist.
6.2 Wird Versand oder Abholung auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Kunden. In diesem Fall sind wir berechtigt, beginnend eine Woche nach Anzeige, die durch die Lagerung entstehenden Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Höhere Kosten sind vom Kunden gegen Nachweis zu ersetzen.
6.3 Das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Ware geht Bereitstellungsanzeige sowie bei Annahmeverzug auf den Kunden über. Wir versichern auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei uns oder Dritten.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dem Kunden stehen nur dann Skonti zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe werden nur bei vollständiger und vorbehaltsloser Zahlung gewährt.
7.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.
7.3 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehenden Leistungen solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. In dem Verlangen der Rückgabe der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zu-stehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
8.2 Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne uns indes zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 8.1.
8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 8.4. bis 8.6. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berech-tigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
8.4 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Ziff. 8.2 haben, wird uns ein, unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Ge-brauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde nicht berechtigt.
8.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Rücktritt vom Vertrag (Unmöglichkeit, Verzug)
9.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
9.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
- Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in Fällen der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
- Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
- Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung, es sei denn wir haben dem schriftlich zugestimmt.
- Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
- Wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
9.4 Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Gewährleistung/Sachmängel
10.1 Soweit keine besonderen Abmachungen getroffen sind, werden sämtliche Artikel, für die Normen bestehen, nach diesen Normen und angegebenen bzw. marktüblichen Toleranzen geliefert. Bei Benutzung von Zählwaagen zur Stückzahlermittlung gilt eine Toleranz von ± 1 %.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht nicht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
10.3 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
10.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung eines anderen Gegenstandes. Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat als Nutzungsentschädigung zu ersetzen.
10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde uns schriftlich Frist von wenigstens vier Wochen setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
10.7 Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm nachweisbar entstandenen, angemessenen Kosten abgegolten.
10.8 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht für unsere Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.9 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
10.10 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden.
10.11 Mehrkosten der Mangelbehebung, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
10.12 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden begründet wird. Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
10.13 Die Erfüllung oder Anerkennung von Mangelrechten des Kunden bewirkt keinen Neubeginn der Verjährungsfrist.

11. Haftung
11.1 Wir haften uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich und grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
11.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz, Arglist), die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Ausschluss des Kündigungsrechts bei Werkverträgen, Abnahme
12.1 Im Rahmen von Werkverträgen ist das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird nicht beschränkt.
12.2 Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt:
- Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl per E-Mail oder schriftlich benachrichtigen, dass die Leistung zur Abnahme bereitsteht. Der Kunde gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang einer Rechnung von uns die Leis-tung abnimmt.
- Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den techni-schen Spezifikationen überprüfen. Entspricht die Leistung den technischen Spezifikationen erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich oder per E-Mail die Abnahme.
- Erklärt der Kunde drei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme nicht und hat in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

13. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig.

14. Schlussbestimmungen, Sonstiges
14.1 Rechte des Kunden aus mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
14.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame Bedingung durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Gleiches gilt für Lücken.
14.3 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abweichungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schrif-formerfordernisses bedarf der Schriftform. Der Vorrang von Individualabreden bleibt gewahrt.
14.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist unser Sitz.
14.5 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat unser Sitz. Indes sind wir berechtigt den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
14.6 Für dieses Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Regelungen ist ausgeschlossen.

 

Stand: März 2023